Wer als Mieter in einer Wohnung Berlin lebt, diese aber nicht ununterbrochen benötigt, bzw. einen Teil der Wohnung nicht für sich selbst in Anspruch nehmen möchte, der kann diesen Teil der Wohnung weiter vermieten. Man spricht dann von einem Untermiet-Verhältnis. Das heißt, der Hauptmieter bleibt bestehen und ist Vertragspartner des Vermieters einer Wohnung. Der Untermieter schließt einen Vertrag mit dem Hauptmieter.
Bevor man jedoch einen Untermiet-Vertrag abschließt, sollte man sich hierzu die Genehmigung des Vermieters einholen. Denn grundsätzlich darf die eigene Wohnung nicht einfach weiter bzw. unter vermietet werden. Der Vermieter darf andererseits die Untermiete in der Wohnung nur dann verbieten, wenn sie für ihn nicht tragbar ist. Dies wäre beispielsweise bei massiver Lärmbelästigung durch den Untermieter der Fall.
Sollte der Mieter den Vermieter über das bestehende Untermiet-Verhältnis nicht informieren, so kann dies nicht nur einen Anspruch auf Schadenersatz nach sich ziehen, sondern den Vermieter sogar zur Kündigung der Wohnungen berechtigen. Insofern sollten Mieter also jede Untermiete beim Vermieter möglichst frühzeitig anzeigen, um so von vornherein jeglichen Problemen aus dem Wege zu gehen.
Bei der Untervermietung einer Wohnung zahlt grundsätzlich der Hauptmieter weiterhin die gesamte Miete an den Vermieter. Der Untermieter zahlt im Gegensatz dazu an den Hauptmieter, der sein Vertragspartner ist. Sollte jedoch der Hauptmieter nicht in der Lage sein, die Miete zu zahlen, hat der Eigentümer der Wohnung keine Handhabe gegen den Untermieter. Denn dieser kann seine Miete ja schon an den Hauptmieter gezahlt haben, diese wurde nur nicht weiter geleitet. Wenn der Hauptmieter, der im Übrigen auch als Einziger die Wohnung kündigen darf, dies tut, muss der Untermieter ebenfalls ausziehen, es sei denn, er kann sich mit dem Vermieter anderweitig einigen.
